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Tech. Verordnung
über Abfälle (TVA)
Art. 9 Bauabfälle
- Wer Bau- oder
Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen
Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle, soweit betrieblich
möglich, auf der Baustelle wie folgt trennen:
a. unverschmutztes Aushub und Abraummaterial
b. Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert
werden dürfen;
c. andere Abfälle
- Die Behörde kann
eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle
verwertet werden können.
Kantonale Abfallverordnung
Art. 10 Bauabfälle
Bauabfälle sind
nach den Richtlinien des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen;
Bausperrgut ist zu sortieren.
Die zuständige Abbruch-
bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen
treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA)
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