Gesetzliche Grundlagen

Tech. Verordnung über Abfälle (TVA)

Art. 9 Bauabfälle

  1. Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle wie folgt trennen:

    a. unverschmutztes Aushub und Abraummaterial
    b. Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen;
    c. andere Abfälle

  2. Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.

Kantonale Abfallverordnung

Art. 10 Bauabfälle

Bauabfälle sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortieren.

Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA)